MaBV Prüfungen
Gewerbetreibende im Sinne des § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Gewerbeordnung (GewO) - Bauherren (Bauträger) oder Baubetreuer - sind nach § 16 Abs. 1 Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) verpflichtet, sich auf die Einhaltung der aus der MaBV ergebenden Verpflichtungen für jedes Kalenderjahr prüfen zu lassen. Der Prüfungsbericht ist bis zum 31. Dezember des Folgejahres der zuständigen Behörde zu übermitteln. Die Prüfung ist Vorbehaltsaufgabe der Wirtschaftsprüfer. Eine MaBV-Prüfung entfällt, wenn der Gewerbetreibende im Kalenderjahr keine einzige erlaubnispflichtige Tätigkeit ausgeübt hat und dies der zuständigen Behörde in Form einer Negativerklärung ebenfalls bis zum 31. Dezember des Folgejahres mitteilt.