Prüfungen im Rahmen von Kapitalerhöhungen
Bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung ist im Falle einer Kapitalerhöhung aus Gesellschafts-mitteln die letzte geprüfte und testierte „Jahresbilanz“ zugrunde zu legen, sofern diese nicht älter als acht Monate ist (§ 57e GmbHG) ist. Ist die Vorlage der letzten Jahresbilanz nicht möglich, so ist eine geprüfte Zwischenbilanz heranzuziehen (§ 57f GmbHG). In beiden Fällen handelt es sich bei der Prüfung um eine Vorbehaltsaufgabe für Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer.