Unternehmensbesteuerung
Körperschaftsteuersatz 15 %
Der Körperschaftsteuersatz beträgt in 2025 bis 2027 15 % . Mit dem Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland (vom 18.07.2025) wurde eine stufenweise Herabsenkung der Körperschaftsteuersätze ab 2028 beschlossen. Die Herabsenkung erfolgt um einen Prozentpunkt pro Jahr bis auf 10 Prozent ab dem Jahr 2032.
Die Gewerbesteuer ist nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig. Die Gewerbesteuer ist stattdessen auf die Einkommensteuer anrechenbar, und zwar in Höhe des vierfachen Gewerbesteuer-Messbetrags (§ 35 Abs. 1 EStG).
Die aktuelle Gewerbesteuermesszahl beträgt 3,5 %. Für Kapitalgesellschaften ergibt sich bei einem gewerbesteuerlichen Hebesatz von beispielsweise 400 % eine steuerliche Gesamtbelastung in Höhe von 29,83 %.
Begünstigung nicht entnommener Gewinne
Die begünstigte Besteuerung der nicht entnommenen Gewinne (geregelt in § 34a des Einkommensteuergesetzes) gilt für natürliche Personen und Mitunternehmerschaften, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft, selbständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb durch Betriebsvermögensvergleich (= Bilanzierer nach § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG) ermitteln. Einnahmen-Überschuss-Rechnern bleibt es folglich verwehrt von dieser Regelung zu profitieren.
Bei Mitunternehmerschaften muss zudem der Mitunternehmer entweder zu mehr als zehn Prozent am Gewinn beteiligt sein oder aber dieser für ihn mehr als € 10.000,00 betragen (§ 34a Abs 1 Satz 4 EStG).
Auf Antrag unterliegen Steuerpflichtige mit nicht entnommenen Gewinnen eine besondere Einkommensteuer(ESt)-Satz von (2025-2027) 28,25 % zzgl. 5,5 % Solidaritätszuschlag (bei Überschreitung der Jahresfreigrenzen gem. § 3 Abs 3 SolzG), also insgesamt 29,8 % (ggf. zzgl. Kirchensteuer (KiSt)). Die Begünstigung kann für den gesamten Gewinn oder nur für einen Teil in Anspruch genommen werden.
Ab dem Veranlagungszeitraum 2028 wird der Thesaurierungssteuersatzes für nicht entnommene Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit in drei Stufen auf 27 Prozent (VZ 2028/2029), 26 Prozent (VZ 2030/2031) und 25 Prozent (ab dem VZ 2032) gesenkt (§ 34a Abs. 1 Satz 1 EStG).
Hinweis: Die Steuerermäßigung gilt nur für den laufenden Gewinn, aber nicht für Gewinne aus dem Verkauf oder der Aufgabe des Betriebes, soweit hierfür der persönliche Freibetrag in Anspruch genommen wird oder der ermäßigte Steuersatz Anwendung findet.
Der der sondertarifierten Besteuerung zugängliche nicht entnommene Gewinn ist definiert in § 34a Abs. 2 EStG und berechnet sich wie folgt: Steuerlicher Gewinn (ermittelt durch Betriebsvermögensvergleich), vermindert um den positiven Saldo der Entnahmen und Einlagen im entsprechenden Wirtschaftsjahr. Entnahmen für die Zahlung der Einkommensteuer und dem Solidaritätszuschlag bleiben dabei außer Ansatz (Neuregelung, eingeführt durch das Wachstumschancengesetz, siehe unten)
Mit dem Wachstumschancengesetz (vom 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108) wurden die Rahmenbedingungen für die Thesaurierungsbegünstigung ab dem Veranlagungsjahr 2024 verbessert. Der begünstigungsfähige Gewinn wurde um die Entnahmebeträge für die Begleichung der Thesaurierungssteuern (§ 34a Abs. 1 EStG) erhöht. Durch eine Gesetzesfiktion gelten Entnahmen vorrangig bis zur Höhe der Thesaurierungssteuer mit Solidaritätszuschlag als zur Zahlung dieser Steuerbeträge verwendet (§ 34a Abs. 2 Satz 3 EStG). Damit steht dem Unternehmen ein höheres Thesaurierungsvolumen (der Vorsteuergewinn) zur Verfügung.
Hinweis: Kommt es zu einem Eigenkapitalabfall der sog. Überentnahme (die privaten Entnahmen vermindert um die Einlagen übersteigen den laufenden Gewinn), ist dieser Nachversteuerungsbetrag mit einem Steuersatz von 25 % (zzgl. Solidaritätszuschlag bei Überschreitung der Jahresfreigrenzen nach § 3 Abs. 3 SolzG) und Kirchensteuer nach entsprechender Religionszugehörigkeit nachzuversteuern (§34a Abs 4 EStG). Der Nachversteuerungsbetrag ist gedeckelt auf den bisher begünstigt besteuerten Gewinn, abzüglich der hierauf entfallenden begünstigten Steuer (28,25 %) und ggf. SoliZ (5,5 %).
Gewerbesteuer
Einheitliche Steuermesszahl von 3,5 %
Für Gewerbetreibende gilt unabhängig von der Rechtsform die einheitliche Steuermesszahl von 3,5 %. Die Gewerbesteuer kann nicht als Betriebsausgabe geltend gemacht werden (siehe aber Hinweis unten).
Anrechnungsfaktor (Einkommensteuer)
Die Gewerbesteuer ist auf die Einkommensteuer anrechenbar. Die Einkommensteuer mindert sich um das Vierfache des für das Unternehmen festgesetzten Gewerbesteuer-Messbetrages. Der Abzug des Steuerermäßigungsbetrags ist auf die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer beschränkt.
Hinzurechnungen
Dem Gewinn aus Gewerbebetrieb sind die folgenden Beträge wieder hinzuzurechnen, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns abgezogen wurden.
25 % der
- Summe aus Entgelten für Schulden: Darunter fallen vor allem Zinsen und Finanzierungsanteile (100 % der gebuchten Aufwendungen). Darunter fallen auch Verbindlichkeiten des laufenden Geschäftsverkehrs. Auf die Dauerhaftigkeit der Schulden kommt es nicht an.
- Summe aus Renten und dauernde Lasten
Summe aus Renten und dauernde Lasten
- Summe aus Gewinnanteilen der stillen Gesellschafterin bzw. des stillen Gesellschafters
- Summe aus einem Fünftel der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Nutzung beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen
- Summe aus 50 % der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Nutzung unbeweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen
- Summe aus 25 % der Lizenzvergütungen
- Von dieser Summe wird dann ein Freibetrag von € 100.000,00 abgezogen.
Weiterhin hinzuzurechnen sind
- bestimmte Gewinnanteile an persönlich haftende Gesellschafterinnen bzw. Gesellschafter einer KGaA
- die im Rahmen des Halbeinkünfteverfahrens oder § 8b Abs. 1 KStG außer Ansatz bleibenden Gewinnanteile (Dividenden) und gleichgestellte Bezüge
- die Anteile am Verlust einer in- oder ausländischen OHG, KG oder einer sonstigen Gesellschaft, die als Mitunternehmerschaft anzusehen ist
- nicht abzugsfähige Betriebsausgaben (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG)
- die Gewinnminderungen aus dem Ansatz niedriger Teilwerte von Anteilen an Kapitalgesellschaften oder durch Veräußerung oder Entnahme von Kapitalanteilen oder aus Kapitalherabsetzung
In die Hinzurechnung einzubeziehen sind alle betrieblichen Schulden, auch kurzfristige Verbindlichkeiten, wie z. B. Kontokorrentkredite, nicht nur die Schuldzinsen für Dauerschulden. Ferner sind gewährte Skontoaufwendungen, die nicht dem gewöhnlichen Geschäftsverkehr entsprechen, bei der Hinzurechnung zu berücksichtigen. Zudem fließen in die Hinzurechnung auch die Nachlässe ein, die einem Schuldner für eine vorzeitige Begleichung von Forderungen aus Lieferungen oder Leistungen gewährt werden. Bei einer Forderungsveräußerung ist der Diskontbetrag hinzuzurechnen.
Kürzungen beim betrieblichen Grundbesitz (§ 9 Nr. 1 GewStG)
Der Gewerbeertrag wird um die im jeweiligen Erhebungszeitraum als Betriebsausgabe erfasste Grundsteuer für den zum Unternehmen gehörenden Grundbesitz gekürzt. Damit wird eine Doppelbelastung von Gewerbe- und Grundsteuer vermieden.
Für Gesellschaften, die allein aufgrund ihrer Rechtsform gewerbesteuerpflichtig sind, deren Tätigkeit sich aber im Wesentlichen auf die Verwaltung und Nutzung von eigenem Grundbesitz beschränkt (im Regelfall handelt es sich hier um gewerblich geprägte Personengesellschaften, GmbH & Co KG), wird eine Kürzung um den Teil des Gewerbeertrages gewährt, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt. Ausnahme: Soweit im Gewerbeertrag der Personengesellschaft Vergütungen enthalten sind, die eine Gesellschafterin bzw. ein Gesellschafter (Mitunternehmerin bzw. Mitunternehmer) für ihre bzw. seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft, für die Hingabe von Darlehen oder die Überlassung von Wirtschaftsgütern – mit Ausnahme vom Grundbesitz – erhalten hat, wird keine Gewerbesteuerkürzung gewährt (§ 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1a GewStG). Betroffen hiervon sind Personengesellschaften, die Vergütungen an Gesellschafter zahlen.
Kürzungen um steuerpflichtige Beteiligungserträge (§ 9 Nr.2a GewStG)
Der nach dem Einkommensteuerrecht (Körperschaftsteuerrecht) ermittelte Gewinn, erhöht um die genannten Hinzurechnungen, wird unter anderem um steuerpflichtige Erträge (Dividenden, Gewinnausschüttungen) aus Beteiligungen an einer inländischen steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft gekürzt. Voraussetzung für die Kürzung ist eine Mindestbeteiligung von 15 %. Weitere Voraussetzung ist, dass die Gewinnanteile bei der Ermittlung des Gewinns angesetzt worden sind.
Wegfall des Gewerbeverlustes
§ 10a Satz 9 Gewerbesteuergesetz sieht in Fällen, in denen vor dem Erwerb einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft (z. B. einer GmbH) Verluste auf eine Tochter-Personengesellschaft ausgegliedert wurde, einen gesetzlich angeordneten Wechsel in der Unternehmeridentität vor. Damit ist die Geltendmachung des Gewerbeverlustes auf Ebene der Tochter-Personengesellschaft nicht möglich.
Aktuelles zu den Absetzungen für Abnutzungen (Abschreibungen)
Geringwertige Wirtschaftsgüter
Als geringwertige Wirtschaftsgüter gelten im Rahmen der Gewinneinkünfte (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständiger Tätigkeit) bewegliche, abnutzbare und selbstständig nutzbare Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungskosten nicht mehr als € 800,00 (netto) betragen haben (§ 6 Abs. 2 EStG).
Abschreibungs- und Aktivierungswahlrecht bei geringwertigen Wirtschaftsgütern:
- Geringwertige Wirtschaftsgüter bis € 250,00 (ohne Umsatzsteuer) können entweder sofort oder wahlweise über die Nutzungsdauer verteilt abgeschrieben werden. Ein Wahlrecht zur Poolabschreibung (Bildung eines Sammelpostens) besteht nicht.
- Geringwertige Wirtschaftsgüter von mehr als € 250,00 bis zu € 800,00 (netto) können sofort oder wahlweise über die Nutzungsdauer verteilt abgeschrieben werden.
- Sammelposten und Poolabschreibung: GwGs, deren Anschaffungskosten € 800, aber nicht € 1.000,00 (netto) übersteigen, können alternativ in einen Sammelposten zusammengefasst und linear über fünf Jahre abgeschrieben werden. Dieses Wahlrecht kann allerdings nur einheitlich für alle geringwertigen Wirtschaftsgüter eines Wirtschaftsjahres in Anspruch genommen werden. Nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die nicht mehr im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts anfallen, erhöhen den Sammelposten des Wirtschaftsjahres, in dem die Aufwendungen entstehen (R 6.13 Abs. 5 Satz 2 EStR 2012).
Wirtschaftsgüter über € 1.000,00
Für alle übrigen Wirtschaftsgüter (Anschaffungskosten netto mehr als € 1.000,00 gilt der Grundsatz der Abschreibung nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer (§ 7 Einkommensteuergesetz - EStG).
Investitionsabzugsbetrag
Unternehmerinnen und Unternehmer können für die künftige Anschaffung oder Herstellung abnutzbarer beweglicher Wirtschaftsgüter einen Investitionsabzugsbetrag in Höhe bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten bilden.
Für die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrages gilt eine einheitliche Gewinngrenze für alle Einkunftsarten (unabhängig von der Gewinnermittlungsart Bilanzierung oder Einnahmen-Überschussrechnung) i. H. v. € 200.000,00.
Außerdem ist Voraussetzung, dass die Steuerpflichtige bzw. der Steuerpflichtige die Summen der Abzugsbeträge bzw. die hinzuzurechnenden oder rückgängig zu machenden Beträge nach amtlich vorgeschriebenen Datensätzen durch Datenfernübertragung übermittelt (§ 7g Abs. 1 Nr. 2 EStG).
Eine Benennung des Wirtschaftsgutes, für welches der Investitionsabzugsbetrag in Anspruch genommen wird, seine Funktion und die Angabe der Höhe der voraussichtlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten ist nicht mehr. Ein Investitionsabzugsbetrag kann somit unabhängig davon gebildet werden, ob sich der Steuerpflichtige schon entschieden hat, welche Investitionen er innerhalb des 3-jährigen Investitionszeitraums vornehmen will.
Die Summe der Investitionsabzugsbeträge darf je Betrieb € 200.000,00 nicht übersteigen. Der Abzugsbetrag wird gewinnerhöhend im Jahr der Investition aufgelöst, während gleichzeitig die Anschaffungs- oder Herstellungskosten um bis zu 50 % erfolgswirksam gekürzt werden können. Die neue Bemessungsgrundlage für die reguläre Abschreibung bildet der so verminderte Betrag. Im Investitionsjahr kann neben der (ab 2024): 50 % Sonderabschreibung (bis 2023: 20 %) die zeitanteilige lineare Abschreibung geltend gemacht werden.
Unterbleibt die geplante Investition, wird die Berücksichtigung des Investitionsabzugsbetrags rückgängig gemacht. Die Veranlagung für das Wirtschaftsjahr des den Gewinn mindernden Abzugs wird korrigiert. Der nachzuzahlende Steuerbetrag ist nach den allgemeinen Regelungen zu verzinsen; (§ 7g Abs 3 EStG).
Hinweis: Die Bildung des Abzugsbetrags ist auch für vermietete Wirtschaftsgüter möglich.
Abgeltungsteuer für Kapitaleinkünfte
Der Abgeltungsteuer von 25 % (zzgl. SoliZ, ggf. KiSt) unterliegen Kapitalerträge und Veräußerungen von Kapitaleinlagen (auch unter 1%ige GmbH-Beteiligungen mit einer Behaltedauer von über einem Jahr), die im Privatvermögen gehalten werden.
Auf Antrag können diese Einkünfte in die Einkommensteuerveranlagung einbezogen werden (sog. „Günstigerprüfung“).
Eine Ausnahme besteht bei Dividendeneinkünften, falls Gesellschafter zu mindestens 25 % beteiligt oder bei einer Beteiligung von mindestens ein Prozent für die Kapitalgesellschaft berufstätig sind. In diesen Fällen kann auf Antrag die Besteuerung nach dem Teileinkünfteverfahren gewählt werden.
Stand: 1. Januar 2026
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